Was bisher geschah: BaFin-Statement sorgt für Unruhe
Im Februar veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein aktualisiertes Merkblatt, wonach Finfluencer grundsätzlich nicht als Anlageberater gelten. Die Begründung: Sie sprechen keine individuelle Beratung aus und betreuen keine konkreten Personen.
Die Reaktion des BVK ließ nicht lange auf sich warten. Schließlich stellt diese Einordnung die gesamte Regulierungslogik in der Vermittlerbranche in Frage. Während Makler eine Ausbildung, Zulassung, umfangreiche Dokumentation und Beratungspflichten erfüllen müssen, können Finfluencer Anlageprodukte öffentlich bewerben – oft sogar gegen Provision – ohne ähnliche Auflagen. Das ist aus BVK-Sicht nicht hinnehmbar.
Das Rechtsgutachten: Was Finfluencer wirklich dürfen
Um Klarheit zu schaffen, beauftragte der BVK den renommierten Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski mit einem Gutachten. Dieses wurde nun in Bonn öffentlich vorgestellt – mit bemerkenswerten Aussagen:
Keine Anlageberatung liegt dann vor, wenn keine individuelle Betreuung erfolgt.
Aber: Sobald Finfluencer mit einem Affiliate-Link Einnahmen generieren und aktiv zur Vermittlung beitragen, unterliegen sie rechtlich den gleichen Anforderungen wie ein registrierter Vermittler.
Schwintowski verweist dabei auf das berühmte „Tchibo-Urteil“ des BGH, das klarstellt: Wer Versicherungsprodukte vermittelt, braucht eine Zulassung – unabhängig von der Berufsbezeichnung.
Sein Fazit ist unmissverständlich: Wer durch Empfehlungen und Provisionslinks aktiv den Abschluss von Versicherungen oder Finanzprodukten fördert, handelt als Vermittler – und muss sich an die gesetzlichen Standards halten.
BVK fordert schärfere Kontrollen und klare Zuständigkeiten
BVK-Präsident Michael H. Heinz betont: Finfluencer leisten zwar einen Beitrag zur Finanzbildung – insbesondere bei jüngeren Zielgruppen. Doch wer faktisch vermittelt, müsse auch kontrolliert werden. Seine Forderung:
Stichprobenartige Überwachung durch BaFin und IHKs.
Ahndung unregulierter Vermittlungstätigkeiten durch Bußgelder und Vertragsnichtigkeit.
Ausweitung des § 34f GewO auf Kryptowerte – um Regulierungsflucht zu verhindern.
Ziel: Wettbewerbsgleichheit zwischen regulierten Maklern und „grauen Vermittlern“ schaffen.
Was bedeutet das für Makler? Drei zentrale Punkte
Stärkung des Berufsbilds
Das Gutachten bestätigt: Wer qualifiziert berät, arbeitet auf rechtssicherem Boden. Der Unterschied zu Finfluencern wird nun juristisch unterlegt. Für Makler ein klares Signal, den eigenen Beratungsstandard offensiv zu kommunizieren.Wettbewerbsschutz
Sollte sich der BVK mit seinen Forderungen durchsetzen, könnte sich der Markt bereinigen – zugunsten seriöser Vermittler. Ein fairer Wettbewerb wird möglich, wenn Regeln für alle gelten.Monitoring als Pflicht
Makler sollten Finfluencer in ihrer Region oder Branche im Auge behalten. Kooperationen mit nicht lizenzierten Personen (z. B. durch Provisionsabgaben oder Leads) können rechtliche Risiken bergen.
Handlungsempfehlung für Makler
Stärken Sie Ihre Beratungsposition. Kommunizieren Sie deutlich, dass Sie reguliert, geprüft und haftbar sind – Finfluencer nicht.
Informieren Sie Ihre Kunden. Nutzen Sie Social Media, um auf Unterschiede hinzuweisen – sachlich, aber klar.
Nutzen Sie das Thema für Ihre Positionierung. Verfassen Sie Blogartikel, Videos oder Reels zum Thema „Warum Finfluencer nicht beraten dürfen“.
Vorsicht bei Kooperationen! Prüfen Sie Influencer-Kooperationen genau – auch in Hinblick auf rechtliche Verantwortung bei Leads und Abschlüssen.
Fazit
Das Gutachten des BVK ist ein starkes Signal in Richtung Gesetzgeber – und ein Weckruf für die Branche. Es zeigt: Die rechtliche Grauzone um Finfluencer ist kleiner, als viele denken. Für Makler ergibt sich daraus eine große Chance, sich als verlässliche, regulierte Alternative zu positionieren.
Denn am Ende zählt für den Kunden nicht nur, wer schön redet – sondern wer verantwortlich handelt.
Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Folgen Sie mklr.io für regelmäßige Updates rund um Recht, Digitalisierung und Marktgeschehen für Versicherungsmakler.